Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 64k
§ 64k – Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat, durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.
Kurz erklärt
- Pflegebedürftige können digitale Pflegeanwendungen nutzen.
- Sie haben Anspruch auf zusätzliche Unterstützungsleistungen.
- Diese Leistungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte festgelegt.
- Die Unterstützung muss von zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen bereitgestellt werden.
- Die Regelungen basieren auf dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches.