Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 64k

§ 64k – Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat, durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.

Kurz erklärt

  • Pflegebedürftige können digitale Pflegeanwendungen nutzen.
  • Sie haben Anspruch auf zusätzliche Unterstützungsleistungen.
  • Diese Leistungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte festgelegt.
  • Die Unterstützung muss von zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen bereitgestellt werden.
  • Die Regelungen basieren auf dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches.